Satzung des Glockenvereins Neuenkirchen e.V.

Stand: 21.08.2023
(geändert in den §§ 6, 8 und 9 durch die Jahreshauptversammlung am 01.06.2015
und in § 8 durch die Jahreshauptversammlung am 21.08.2023)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Glockenverein Neuenkirchen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e.V.” Sitz des Vereins ist Neuenkirchen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist es, dazu beizutragen, die Kirche und das Ensemble des Pfarranwesens als denkmalpflegerische, kulturhistorische und die Landschaft prägende Bauwerke zu erhalten, sowie den mit ihnen in Verbindung zu bringenden Personen ein ehrendes Andenken zu bewahren. Der Verein wird zu diesem Zweck besonders darauf bedacht sein, in einem möglichst großen Umfeld hierfür Verständnis und Hilfsbereitschaft zu wecken, die Kirchengemeinde bei der Beschaffung finanzieller Mittel zu unterstützen und durch geeignete Maßnahmen die Fortsetzung der weiteren Sanierung der Bauwerke zu fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsmäßige Zwecke entsprechend verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und sind in Höhe eines Jahresbeitrages, im l. Quartal des Kalenderjahres, von den Mitgliedern zu entrichten.

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, Bedürftigen die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen, die von Mitgliedsbeiträgen befreit sind.

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
  • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, mit Ende eines Kalenderjahres
  • durch Ausschluss aus dem Verein
  • durch Streichung aus der Mitgliederliste

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder.

Die Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als ein Jahr im Verzug ist und trotz Mahnung an die letztbekannte Anschrift den Rückstand nicht innerhalb von drei Monaten voll entrichtet. Es erfolgen in der Regel zwei Mahnungen, wobei in der zweiten Mahnung auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen wird.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen und auf Auszahlung gezahlter Beiträge.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten (§ 26 BGB). (Im Bedarfsfalle gilt die weibliche Form der Vorstandsamtsbezeichnungen.)

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und das Vereinsvermögen zu verwalten.

Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein Mitglied, das sich in herausragender Weise um den Verein verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die nächstfolgende Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und ins Vereinsregister eingetragen
worden sind.

Vorstandssitzungen werden bei Bedarf einberufen, jedoch mindestens einmal vierteljährlich durch mündliche bzw. schriftliche Einladung des 1. Vorsitzenden. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder.

Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mittels persönlichen oder elektronischen Briefs. Zwischen der Einladung und der Versammlung müssen zwei Wochen liegen.
Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand beschlossene Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung
  • Wahl des Vorstands
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

Beabsichtigte Satzungsänderungen sind im vorgeschlagenen Wortlaut mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und von dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, erfordern.

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Tagesordnungspunkte absetzen, ändern und weitere Tagesordnungspunkte beschließen.

Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der Vereinsmitglieder Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Gesamtvermögen an die Kirchengemeinde Neuenkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Verschönerung des Umfeldes um die Kirche zu verwenden hat.

Neuenkirchen, den 21. August 2023

Satzung und Beitrittserklärung

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